Wegfall der 3G-Regel an den Prüfungsstandorten in Schleswig-Holstein für die April-Klausuren

Mitteilung der OLG.

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen wird die Teilnahmeberechtigung an den
April-Klausuren nicht mehr vom Vorliegen eines Impf- oder Genesenenausweises bzw.
eines negativen Testergebnisse (3G) abhängig gemacht.

Angesichts der landesweit nach wie vor sehr hohen Inzidenzen bleibt insoweit aber der
dringende Appell bestehen, nur geimpft, genesen oder frisch getestet an den Klausuren
teilzunehmen. Sie schützen damit nicht nur die übrigen Prüfungsteilnehmer sondern im
Rahmen der Solidarität auch sich selbst. Bitte tragen Sie zu einem möglichst sicheren
Arbeitsumfeld bei, damit alle ihre Klausuren schreiben können.


Im Übrigen bleibt das mit der Ladung übersandte Hygienekonzept vom 11.März 2022
unverändert bestehen, insbesondere besteht weiterhin Maskenpflicht, wenn das
Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann.


Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Jan Suhr

Ausbildung der Referendarinnen und Referendare in Schleswig-Holstein ab 24. November 2021

Mitteilung des OLG.

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Bezugnahme auf mein Schreiben vom 23. November 2021 wird mitgeteilt, dass entsprechend dem Beschluss der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern des MJEV, der Fachgerichtsbarkeiten und der Generalstaatsanwaltschaft die zentrale Erfassung der Impf- und Genesenennachweise der aktiven Referendarinnen und Referendare durch die zuständige Abteilung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts erfolgt ist.

Soweit dies organisatorisch möglich war – etwa im Falle der zentralen Ausbildungslandgerichte – wurden die Ausbildungsstätten bereits über die ihnen zugewiesenen Personen, bei denen eine Testnachweispflicht besteht, informiert. Bei den übrigen Ausbildungsstätten ist aufgrund der dezentralen Organisation der Ausbildung und aufgrund der steten Fluktuation eine aktive Information sämtlicher – sich stetig ändernden. – Ausbildungsstätten (z.B. Behörden / Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – auch in anderen Bundesländern) organisatorisch nicht umsetzbar. Das betrifft insbesondere die Verwaltungs-, Rechtsanwalts- und Wahlstation. In Abstimmung mit der Staatskanzlei und der Geschäftsführung der Rechtsanwaltskammer werden die Ausbildungsstätten daher gebeten, sich ihrerseits an die Referendarabteilung zu wenden, sofern aufgrund der konkreten Verhältnisse vor Ort noch weitere Informationen über die ihnen zugewiesenen Personen erforderlich sind.

Mit freundlichen Grüßen
i.A.
Dr. Felix Hütte

Ausbildung der Referendarinnen und Referendare in Schleswig-Holstein ab 24. November 2021

ACHTUNG!
HIERFÜR GIBT ES EINE NEUERE MITTEILUNG! DIESE KÖNNT IHR HIER LESEN (NEUER BEITRAG).

Mitteilung des OLG.
Den entsprechenden Erlass könnt ihr hier als PDF ansehen.

Ausbildung der Referendarinnen und Referendare in Schleswig-Holstein ab 24. November 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

da sich die allgemeine Lage der Pandemie in den letzten Wochen bekanntlich deutlich verschärft hat, treten in diesen Tagen neue Bestimmungen sowohl auf Bundesebene als auch für Schleswig-Holstein in Kraft. Dazu hat am Freitag, den 19. November 2021 eine gemeinsame Videokonferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern des MJEV, der Fachgerichtsbarkeiten und der Generalstaatsanwaltschaft stattgefunden. Ebenfalls mit Datum vom 19. November 2021 hat der Chef der Staatskanzlei einen – als Anlage zu diesem Schreiben beigefügten – Erlass über personelle und organisatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus erlassen. Im Lichte der o.g. gemeinsamen Videokonferenz und des o.g. Erlasses teile ich im Auftrag der Präsidentin des Schleswig-Hosteinischen Oberlandesgerichts im Hinblick auf die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare Folgendes mit:

  • Die im o.g. Erlass getroffenen Anordnungen betreffen grds. auch die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare.
  • Für Referendarinnen und Referendare gilt daher ab dem 24. November 2021 die Pflicht zur Einhaltung der 3-G-Regelung . Es besteht dabei zugleich die Pflicht, die Einhaltung der 3-G-Regelung täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren.
  • Für die Kontrolle / Dokumentation des Impf- und Genesenenstatus werden alle geimpften oder genesenen Referendarinnen und Referendare gebeten, unverzüglich – möglichst bis Dienstag, 23. November 2021, 14:00 Uhr (zum Übergangszeitraum sogleich) – ihren Status gegenüber der Referendarabteilung nachzuweisen. Dies kann in elektronischer Form – durch Übersendung des eingescannten Dokuments (z.B. Impfausweis) – erfolgen (bitte senden an: OLG-Referendariat@OLG.landsh.de). Ein digitaler Impfnachweis kann auch direkt aus der Corona-Warn-App als PDF versendet werden. Informationen hierzu können Sie folgender Seite entnehmen: Version 2.10: Corona-Warn-App ist bereit, schnell über Auffrischungsimpfungen zu informieren (coronawarn.app) . Durch die Übersendung eines o.g. Nachweises an die Referendarabteilung entfallen tägliche Nachweispflichten in den jeweiligen Ausbildungsstellen.
  • Die Referendarabteilung wird den jeweiligen Ausbildungsstellen mitteilen, welche dort zur Ausbildung zugewiesenen Referendarinnen und Referendare bis Dienstag, 23. November 2021, 14:00 Uhr keinen Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt haben. Diese Personen müssen grds. (zum Übergangszeitraum sogleich) ab Mittwoch, dem 24. November 2021 täglich vor dem Betreten der Ausbildungsstätte einen aktuellen „offiziellen“ Testnachweis vorlegen (Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden, PCR-Test nicht älter als 48 Stunden).
  • Übergangszeitraum:
    Sofern ein Impf- oder Genesenennachweis zwar vorhanden ist, dieser aber aufgrund der kurzfristigen Regelungen nicht bis Dienstag, den 23. November 2021, 14:00 Uhr an die Referendarabteilung übermittelt werden konnte, können die betroffenen Personen beim Betreten der Ausbildungsstätte anstelle eines Tests ihren Impf- oder Genesenennachweis auch direkt vor Ort vorweisen. Die Übermittlung des Nachweises an die Referendarabteilung soll jedoch unverzüglich, spätestens bis Freitag, den 26. November 2021, 9:00 Uhr (Ende des Übergangszeitraums) erfolgen. Erfolgt keine nachträgliche Übermittlung bis zu diesem Zeitpunkt, gilt die Person als nicht geimpft oder genesen.
  • Die Kontrolle der täglichen Tests nicht geimpfter oder genesener Personen und die Dokumentation der Kontrolle der Tests erfolgt in den Ausbildungsstätten nach den jeweiligen Anordnungen vor Ort.
  • Erwirbt jemand zu einem späteren Zeitpunkt einen Impf- oder Genesenenstatus, oder übermittelt er einen bereits vorhandenen Status zu einem späteren Zeitpunkt, so entfällt die Testpflicht am Tag nach der Übermittlung des Nachweises an das Oberlandesgericht.

Unter Berücksichtigung der neuen Schutzmaßnahmen wird grundsätzlich an dem Konzept festgehalten, wonach sowohl im Rahmen der Einzelausbildung als auch im Rahmen der Gruppenveranstaltungen ein (teilweiser) Präsenzunterricht möglich bleibt, wobei die Einzelheiten – also das „Ob“ und „Wie“ – jeweils vor Ort geregelt werden. Damit wird eine individuelle Ausgestaltung der Ausbildung beibehalten, die den jeweiligen Gegebenheiten in den verschiedenen Häusern Rechnung trägt. Sofern die Entscheidung für eine (teilweise) Präsenzausbildung getroffen werden sollte, wird darum gebeten, die jeweils vor Ort aufgestellten Hygienekonzepte zu prüfen und im Lichte der hohen Infektionszahlen gegebenenfalls – z.B. Bezug auf die Nutzung von FFP2-Masken im Unterricht – anzupassen.

Ich bitte um Bekanntgabe dieses Schreibens an alle betroffenen Personen in Ihrem​ Zuständigkeitsbereich. Die Referendarinnen und Referendare in Schleswig-Holstein haben dieses Schreiben ebenfalls per Mail bekommen.

Mit freundlichen Grüßen

i.A. Dr. Felix Hütte

Kommentar der Verwaltung:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme Bezug auf das heute im Auftrag von Herrn Dr. Hütte übersandte Schreiben zur Anwendung der 3-G-Regelung in der Referendarausbildung ab dem 24.11.2021.

Aufgrund des erheblichen Zeitaufwandes bei der Datenerhebung wird die Liste mit den zu testenden Personen erst am Freitag übermittelt werden können. Bis dahin bitten wir alle Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare beim Betreten ihrer Ausbildungsstätte ihren Impf-oder Genesenennachweis vor dem Betreten ihrer jeweiligen Ausbildungsstätte vorzulegen.

Sobald die Ausbildungsstätten über die Liste der zu testenden Personen verfügen, können die Ausbildungsstätten von der Vorlage des Impf- bzw. Genesenennachweises absehen; Einzelheiten ordnet die jeweilige Ausbildungsstätte an.

Mit freundlichen Grüßen                                         
Im Auftrag

Anja Howorek

Referendar-Weihnachtskneipe 2021 +++ ABGESAGT +++

+++ ABGESAGT +++

Mitteilung des Referendarrates.

Liebe Kolleg:innen,

aufgrund der aktuellen Corona-Lage muss die Referendar-Weihnachtskneipe 2021 am 26.11.2021 leider abgesagt werden. Hoffentlich kann diese im nächsten Jahr mit ebenso vielen Anmeldungen stattfinden.

„Eisbeinessen“ der Jurist:innen im LG-Bezirk Itzehoe +++ ABGESAGT! +++

+++ ABGESAGT +++

Mittelung zur Absage (19.11.2021):

Sehr geehrte Damen und Herren.

mit großer Freude habe ich dem diesjährigen „Eisbeinessen“ der Juristinnen und Juristen des Landgerichtsbezirks Itzehoe entgegengesehen. Mit Blick auf die aktuelle Empfehlung der Bundesregierung und des Robert-Koch-Instituts, Kontakte zu reduzieren, sowie in Ansehung zu erwartender schärferer Corona-Maßnahmen hat der Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein seine jährliche Fortbildungsveranstaltung für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Amtsanwältinnen und Amtsanwälte im November 2021 abgesagt und dabei ausgeführt, dass er es aus Gründen der Fürsorge für nicht vertretbar halte, eine Situation herbeizuführen, in der sehr viele Kolleginnen und Kollegen in geschlossenen Räumen zusammenkommen. Auch unter Einhaltung aller möglichen un zulässigen Kontroll- und Hygienevorsorgemaßnahmen (2G+, Abstand, Maskenpflicht, u.a.) verbleibe angesichts der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie ein derart hohes Risiko einer Corona-Infektion, dass die Durchführung der Veranstaltung unverantwortlich wäre. Der Risikoeinschätzung des Generalstaatsanwaltes vermag ich mich nicht zu verschließen. Daher sehe ich mich gezwungen, auch im Jahr 2021 das traditionelle „Eisbeinessen“ der Juristinnen und Juristen des Landgerichtsbezirks Itzehoe Corona bedingt abzusagen.

Ich hoffe auf Ihr Verständnis und wünsche Ihnen und Ihren Familien eine trotz Corona möglichst ruhige und besinnliche Vorweihnachtszeit.

Mit freundlichen Grüßen,

Carsten Ohlrogge
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Mitteilung der Staatsanwaltschaft Itzehoe (10.11.2021)

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

in diesem Jahr soll das altbewährte „Eisbeinessen“ der Juristinnen und Juristen im Landgerichtsbezirk Itzehoe wieder stattfinden. Ich freue mich schon jetzt darauf, mit Ihnen einen unterhaltsamen Abend erleben zu können. Die Speisen werden wiederum in Buffetform angeboten. Als Corona-Schutzmaßnahme ist vor Zutritt zur Veranstaltung lediglich ein Nachweis über die Einhaltung der 3G-Regel vorzuzeigen. Bis zum Betreten des Festsaals besteht Maskenpflicht. Danach steht einem interessanten und genussreichen Abend nichts mehr im Wege.

Die Veranstaltung soll stattfinden

am Freitag, den 3. Dezember 2021 ab 19 Uhr

im Hotel Adler, Lindenstraße 72, 25524 Itzehoe.

Verbindliche Zusagen erbitte ich an die Verwaltungsgeschäftsstelle der Staatsanwaltschaft Itzehoe (Herr Riesner),

Tel.: 04821 661810, E-Mail: oliver.riesner@staiz.landsh.de

bis spätestens Dienstag, den 30. November 2021.

Ich freue mich auf zahlreiches Erscheinen und angeregte Gespräche.

Mit freundlichen Grüßen,

Carstel Ohlrogge
Der Leitende Oberstaatsanwalt

P.S.: Kosten für Speisen und Getränke sind wie bisher jeweils vom Gast zu tragen. Falls Sie nach erfolgter Anmeldung doch absagen müssen, bitte ich, die Verwaltungsgeschäftsstelle (s.o.) bis zum 1. Dezember 2021 zu unterrichten (nicht aber das Hotel Adler). Im Falle des Nichterscheinens oder verspäteter Abmeldung sind entstehende Kosten für das Buffet vom Anmelder zu tragen.

Ausbildung der Referendarinnen und Referendare in Schleswig -Holstein ab Oktober 2021

Mitteilung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts.

Sehr geehrte Damen und Herren ,

in den vergangenen 18 Monaten wurde die Referendarausbildung durch die Ausbreitung des Coronavirus in vielfältiger Hinsicht zum Teil ganz erheblich beeinträchtigt. Die aktuellen Entwicklungen des Infektionsgeschehens ließen es jedoch glück lich erweise zu, dass die Einschränkungen in jüngster Zeit etwas gelockert werden konnten; insoweit nehme ich Bezug auf mein im Auftrag der Präsidentin des Oberlandesgerichts versandtes Schreiben vom 18. Mai 2021.

Mit aktuellem Schreiben vom 15. September 2021 weist das Ministerium für Ju stiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung u.a. darauf hin, dass die Sonderregelungen für Gerichte und Staatsanwaltschaften für die Dauer der Pandemie nunmehr mit Wirkung zum 20. September 2021 außer Kraft getreten sind, wobei die Vorgaben der SARS -Cov -2- Arbeitsschutzverordnung sowie der Corona- BekämpfVO vom 15. September 2021 unberührt bleiben. Insoweit werde insbesondere auf die in § 2 Abs. 1 bis 3 Corona – BekämpfVO enthaltenen Empfehlungen zur Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern und zum Tragen einer Mund- Nasen- Bedeckung im Sinne von § 2a Corona – BekämpfungsVO ausdrücklich hingewiesen. Die Rückkehr zum Präsenzbetrieb sei unter Beachtung aufgrund örtlicher Verhältnisse angemessener Infektionsschutzmaßnahmen zu gestalten.

Im Lichte dessen und Abstimmung mit dem Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz bitte ich im Auftrag der Präsidentin des Schleswig -Holsteinische n Oberlandesgerichts , diese Grundsätze und vor allem die Empfehlungen in § 2 Abs. 1 bis 3 Corona- BekämpfVO im Rahmen der Einzelausbildung der Referendar*innen und im Rahmen der Gruppenveranstaltungen (Einführungslehrgänge, Arbeitsgemeinschaften, Klausurenkurse, etc.) zu beachten. Dabei bleibt es – wie bisher – dabei, dass die Einzelheiten einer (teilweisen) Aufnahme bzw. Fortführung der Präsenzausbildung – also das „Ob“ und „Wie“ – jeweils vor Ort geregelt werden. Damit wird eine individuelle Ausgestaltung der Ausbildung ermöglicht, die den jeweiligen Gegebenheiten in Ihren Häusern Rechnung trägt.

Für Ihren unermüdlichen Einsatz im Rahmen der Referendarausbildung möchte ich Ihnen ausdrücklich auch im Namen der Präsidentin noch einmal herzlich danken. Wir sind froh über diesen weiteren Schritt und hoffen, dass der Weg in die Normalität der Ausbildung auch in Zukunft weitergeht. Ich bitte um Bekanntgabe dieses Schreibens an alle betroffenen Personen in Ihrem Zuständigkeitsbereich.

Mit freundlichen Grüßen
i.A. Dr.

Felix Hütte

Ergänzende Hinweise für die GPA-Klausuren im Juni 2021

Mitteilung des GPA

Im Hinblick auf Nachfragen von Referendarinnen und Referendaren zur Durchführung der Juni-Klausuren ist auf Folgendes hinzuweisen.

1. Geimpfte und genesene Kandidatinnen und Kandidaten

Aufgrund der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) der Bundesregierung vom 4. Mai 2021 gilt:

Geimpfte und genesene Personen werden mit Personen gleichgestellt, die negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden sind. Das bedeutet, dass bei diesen Personen die Testpflicht entfällt.

Die Impfung muss zweifach erfolgt sein, wobei die zweite Impfung zwei Wochen vor Beginn der Klausuren stattgefunden haben muss. Sie ist durch einen Impfpass oder vergleichbare Dokumente nachzuweisen.

Als genesen gelten laut Verordnung diejenigen Personen, die eine Corona-Infektion überstanden haben und diese mit einem positiven PCR-Labortestnachweisen können, der mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate alt ist.

2. Ausscheiden aus dem Klausurendurchgang bei Covid 19 Verdacht

Müssen Kandidatinnen oder Kandidaten den Klausurendurchgang abbrechen, weil sie positiv auf Covid 19 getestet worden sind oder Covid 19 typische Symptome aufweisen, sich später jedoch herausstellt, dass sie nicht erkrankt sind, bleiben die bis zu diesem Zeitpunkt angefertigten Aufsichtsarbeiten erhalten.

Insoweit wird § 22 Abs. 2 Satz 1 der Länderübereinkunft in Ansehung einer Abwägung zwischen den Schutzgütern von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 GG verfassungskonform ausgelegt.

Die fehlenden Klausuren werden im nächsten Klausurendurchgang nachgeholt.

Hamburg, 3. Juni 2021

Dr. Labe

Ausbildung der Referendarinnen und Referendare in Schleswig-Holstein ab Juni 2021

Mitteilung des OLG durch Dr. Hütte:

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 bat ich im Auftrag der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts u. a. darum, im Lichte des damaligen Infektionsgeschehens sämtliche Gruppenveranstaltungen für Referendarinnen und Referendare nicht mehr in Form von Präsenzunterricht durchzuführen. Im Lichte der jüngeren Entwicklung der Infektionszahlen soll nunmehr die Möglichkeit zur behutsamen (Wieder-)Aufnahme von Präsenz- oder Teilpräsenzunterricht ergriffen werden.

  • In Abstimmung mit dem Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz und im Auftrag der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts bitte ich daher um Beachtung folgender Grundsätze:Im Rahmen der Einzelausbildung soll – trotz der Lockerungen – der persönliche Kontakt nach wie vor auf das für die Durchführung der Ausbildung Notwendige beschränkt werden. Einzelheiten sollen zwischen Ausbilder*innen und Referendar*innen abgestimmt werden.

  • Im Rahmen von Gruppenveranstaltungen (Einführungslehrgänge, Arbeitsgemeinschaften, Klausurenkurse, etc.) kann ab der 22. Kalenderwoche mit der Wiederaufnahme eines (Teil-)Präsenzbetriebs begonnen werden. Diese Möglichkeit ist als Option zur Erweiterung / Änderung der bisher angewandten Ausbildungsmethoden zu verstehen, die ganz oder teilweise in Anspruch genommen werden kann. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass – sei es aus Gründen der räumlichen Möglichkeiten, sei es aus personellen oder aus sonstigen Gründen – ein Präsenzunterricht unter den gegebenen Umständen nicht in jedem Fall möglich oder vorzugswürdig ist. Die Einzelheiten einer etwaigen (teilweisen) Aufnahme des Präsenzbetriebs – also das „Ob“ und „Wie“ – sind vor Ort unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Gegebenheiten und der Sicherheitsanforderungen zu regeln. Zu beachten ist bei allen Entscheidungen das übergeordnete Gebot, das Infektionsgeschehen unter Kontrolle zu halten.

LG Lübeck: Hinweis bezüglich der Impfbescheinigungen

Liebe Kolleg:innen des LG-Bezirks Lübeck,

in Ergänzung zu dem durch das OLG versandte Anschreiben zu den Impfberechtigungsbescheinigungen Fr. Dr. Barbirz darauf hin, dass die ausgefüllten Formulare der dem LG-Bezirk Lübeck zugewiesenen Referendar*innen bitte per E-Mail mit der Bitte um Unterschrift durch die Präsidentin an tatjana.barisic@lg-luebeck.landsh.de UND gleichzeitig katrin.hamann@lg-luebeck.landsh.de gesendet werden sollen.

Referendar:innen Fallen in Schleswig-Holstein in die Impf-Gruppe 3!

Mit Einschränkung im Einzelfall! Beachtet bitte die weiteren Ausführungen am Ende!

Mitteilung des OLG durch Dr. Hütte:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ab dem 6. Mai 2021 werden Impftermine an Personen der Prioritätsgruppe 3 vergeben und ab 10. Mai 2021 soll mit den Impfungen begonnen werden.

Im Auftrag der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts teile ich mit, dass auch die Schleswig-Holsteinischen Referendarinnen und Referendare im Einzelfall unter § 4 Nr. 4 b) CoronaImpfV und damit in die Prioritätsgruppe 3 fallen; auf den beigefügten Erlass des Ministeriums für Justiz, Europa und Verbraucherschutz vom 5. Mai 2021 nebst Anlage wird Bezug genommen. Ein entsprechender Bestätigungsschein zur Vorlage bei der Impfung ist auf der Internetseite des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren zum Download bereitgestellt.

Zur Ausstellung und Unterschrift der Bescheinigung ist im Rahmen der Staatsanwaltschaftsstation die jeweilige Staatsanwaltschaft als Dienstvorgesetzte und im Übrigen das jeweilige Landgericht, in dessen Bezirk die jeweilige Referendarin / der jeweilige Referendar eingestellt wurde, oder das Amtsgericht, bei welchem die jeweilige Referendarin / der jeweilige Referendar zur Ausbildung ist, befugt. Bei den, dem Oberlandesgericht zugewiesenen Referendarinnen und Referendare ist das Oberlandesgericht befugte Stelle.

Die Referendarinnen und Referendare – die dieses Informationsschreiben direkt vom Oberlandesgericht erhalten – werden gebeten, sich wegen der Abwicklung der Ausstellung des Berechtigungsscheines an die für sie befugte Stelle zu wenden.

+++ ACHTUNG: +++

Nach dem Informationsschreiben des Ministeriums für Justiz, Europa und Verbraucherschutz ist keine generelle Berechtigung aller in der Justiz und der Verwaltung Angestellter vorgesehen!

In einem Informationsschreiben heißt es:

Im Hinblick darau, dass seitens des zuständigen Sozialministeriums bereits größere Gruppen der Rechtspflege (…) pauschal der Prioritätsgruppe 3 zugeordnet wurden, ist diese Zuordnung auf auf den gesamten Bereich der Justiz grundsätzlich übertragbar – vorbehaltlich der Prüfung im Einzelfall. (…) Es ist allerdings zu erwarten, dass aufgrund der weiterhin nur begrenzt zur Verfügung stehenden Impfstoffe die Zahl der angebotenen Impftermine bis zur angekündigten Freigabe der Priritätsgruppen ab Juni nicht für alle der Prioritätsgruppe 3 zuzuordnenden Schleswig-Holsteiner ausreichend sein wird. Sollten Beschäftigten bereits für den Mai ein entsprechendes Impfangebot erhalten, für das sie eine Arbeitgeberbescheinigung benötigen, soll hierüber auf Antrag unter Nennung des Termins kurzfristig durch die Dienststellen entschieden werden.

Hierzu hat die Staatskanzlei eine Auslegungshilfe zu § 4 I Ziff. 4 b der Coronavirus-Impfverordnung herausgegeben: