Mitteilung des OLG.
Ausschreibung
Fortbildung für Referendarinnen und Referendare:
Materielles Strafrecht
Fortbildungsveranstaltung
des Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
Termin:
Block I I : 23.05./24.05.2022 und 30.05./31.05.2022
jeweils von 9 bis 14 Uhr
Tagungsort:
Außenstelle der Staatsanwaltschaft Kiel
Knooper Weg 103
24116 Kiel
2. OG/Raum 239
Sollte die Pandemielage eine Präsenzveranstaltung nicht zulassen, wird die Fortbildung online stattfinden.
Teilnahmevoraussetzungen:
Um die Sicherheit angesichts der Corona-Pandemie zu erhöhen, ist die Teilnahme voraussichtlich nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wie diese im Zeitpunkt der Veranstaltungen aussehen werden, kann nicht sicher vorhergesagt werden. Die maßgeblichen Voraussetzungen werden Ihnen mit der Einladung zu der Veranstaltung mitgeteilt werden.
Zielgruppe:
Die Fortbildung richtet sich an Referendarinnen und Referendare des Landes Schleswig-Holstein, die Kenntnislücken im materiellen Strafrecht schließen wollen.
Inhalte der Veranstaltung:
Klausurrelevante Schwerpunkte des allgemeinen und besonderen Strafrechts im Assessorexamen
- Nichtvermögensdelikte
- Vermögensdelikte
- Allgemeiner Teil
Referentin/en:
Staatsanwalt Matthias Pfaff
Staatsanwalt Detmar Kofent
Staatsanwältin Meylin Pietzsch
Oberstaatsanwalt Dr. Martin Soyka
– alle Staatsanwaltschaft Kiel –
Teilnehmerzahl:
Max. 15
Anmeldungen:
Die Anmeldung erfolgt nur per Mail und unter Angabe des Einstellungsdatums an
bis zum 8. April 2022 .
Die Plätze werden vorrangig nach Dienstalter , nachrangig nach Eingangsdatum der Anmeldung vergeben.
Hinweise:
Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Behinderungen werden gebeten, etwaigen Hilfsbedarf mit der Anmeldung mitzuteilen, damit die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden können.
Kosten:
Die Kosten der Veranstaltung werden übernommen. Reisekosten werden nicht erstattet. Es wird darauf hingewiesen, dass Tagungsgetränke etc. im Tagungshaus nicht zur Verfügung stehen.
Hinweis Covid19:
Personen haben im gesamten Tagungsbereich einen Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 m zueinander einzuhalten, und zwar sowohl in den Gebäuden als auch im Freien. Wo dieser Sicherheitsabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, gilt sowohl im Gebäude als auch im Freien die Pflicht zum Tragen eines „Nasen – und Mundschutzes“ (Maske).
In den Tagungsräumen und sonstigen Aufenthaltsbereichen ist die Möblierung zur Wahrung des Mindestabstandes von 1,5 m angepasst; dieser Abstand darf nicht eigenmächtig verringert werden. In den Tagungshäusern werden Desinfektionsmittel vorgehalten und es gelten die dortigen Hygiene – und Abstandsvorschriften.