Mitteilung des GPA
Im Hinblick auf Nachfragen von Referendarinnen und Referendaren zur Durchführung der Juni-Klausuren ist auf Folgendes hinzuweisen.
1. Geimpfte und genesene Kandidatinnen und Kandidaten
Aufgrund der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) der Bundesregierung vom 4. Mai 2021 gilt:
Geimpfte und genesene Personen werden mit Personen gleichgestellt, die negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden sind. Das bedeutet, dass bei diesen Personen die Testpflicht entfällt.
Die Impfung muss zweifach erfolgt sein, wobei die zweite Impfung zwei Wochen vor Beginn der Klausuren stattgefunden haben muss. Sie ist durch einen Impfpass oder vergleichbare Dokumente nachzuweisen.
Als genesen gelten laut Verordnung diejenigen Personen, die eine Corona-Infektion überstanden haben und diese mit einem positiven PCR-Labortestnachweisen können, der mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate alt ist.
2. Ausscheiden aus dem Klausurendurchgang bei Covid 19 Verdacht
Müssen Kandidatinnen oder Kandidaten den Klausurendurchgang abbrechen, weil sie positiv auf Covid 19 getestet worden sind oder Covid 19 typische Symptome aufweisen, sich später jedoch herausstellt, dass sie nicht erkrankt sind, bleiben die bis zu diesem Zeitpunkt angefertigten Aufsichtsarbeiten erhalten.
Insoweit wird § 22 Abs. 2 Satz 1 der Länderübereinkunft in Ansehung einer Abwägung zwischen den Schutzgütern von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 GG verfassungskonform ausgelegt.
Die fehlenden Klausuren werden im nächsten Klausurendurchgang nachgeholt.
Hamburg, 3. Juni 2021
Dr. Labe