Mit Einschränkung im Einzelfall! Beachtet bitte die weiteren Ausführungen am Ende!
Mitteilung des OLG durch Dr. Hütte:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ab dem 6. Mai 2021 werden Impftermine an Personen der Prioritätsgruppe 3 vergeben und ab 10. Mai 2021 soll mit den Impfungen begonnen werden.
Im Auftrag der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts teile ich mit, dass auch die Schleswig-Holsteinischen Referendarinnen und Referendare im Einzelfall unter § 4 Nr. 4 b) CoronaImpfV und damit in die Prioritätsgruppe 3 fallen; auf den beigefügten Erlass des Ministeriums für Justiz, Europa und Verbraucherschutz vom 5. Mai 2021 nebst Anlage wird Bezug genommen. Ein entsprechender Bestätigungsschein zur Vorlage bei der Impfung ist auf der Internetseite des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren zum Download bereitgestellt.
Zur Ausstellung und Unterschrift der Bescheinigung ist im Rahmen der Staatsanwaltschaftsstation die jeweilige Staatsanwaltschaft als Dienstvorgesetzte und im Übrigen das jeweilige Landgericht, in dessen Bezirk die jeweilige Referendarin / der jeweilige Referendar eingestellt wurde, oder das Amtsgericht, bei welchem die jeweilige Referendarin / der jeweilige Referendar zur Ausbildung ist, befugt. Bei den, dem Oberlandesgericht zugewiesenen Referendarinnen und Referendare ist das Oberlandesgericht befugte Stelle.
Die Referendarinnen und Referendare – die dieses Informationsschreiben direkt vom Oberlandesgericht erhalten – werden gebeten, sich wegen der Abwicklung der Ausstellung des Berechtigungsscheines an die für sie befugte Stelle zu wenden.
+++ ACHTUNG: +++
Nach dem Informationsschreiben des Ministeriums für Justiz, Europa und Verbraucherschutz ist keine generelle Berechtigung aller in der Justiz und der Verwaltung Angestellter vorgesehen!
In einem Informationsschreiben heißt es:
Im Hinblick darau, dass seitens des zuständigen Sozialministeriums bereits größere Gruppen der Rechtspflege (…) pauschal der Prioritätsgruppe 3 zugeordnet wurden, ist diese Zuordnung auf auf den gesamten Bereich der Justiz grundsätzlich übertragbar – vorbehaltlich der Prüfung im Einzelfall. (…) Es ist allerdings zu erwarten, dass aufgrund der weiterhin nur begrenzt zur Verfügung stehenden Impfstoffe die Zahl der angebotenen Impftermine bis zur angekündigten Freigabe der Priritätsgruppen ab Juni nicht für alle der Prioritätsgruppe 3 zuzuordnenden Schleswig-Holsteiner ausreichend sein wird. Sollten Beschäftigten bereits für den Mai ein entsprechendes Impfangebot erhalten, für das sie eine Arbeitgeberbescheinigung benötigen, soll hierüber auf Antrag unter Nennung des Termins kurzfristig durch die Dienststellen entschieden werden.
Hierzu hat die Staatskanzlei eine Auslegungshilfe zu § 4 I Ziff. 4 b der Coronavirus-Impfverordnung herausgegeben: