Präsenzbetrieb der AG-3 weiterhin ausgesetzt!

Nach Mitteilung der Staatskanzlei weisen wir darauf hin, dass die Verwaltungs-AG weiterhin bis zum 10.01.2021 ausgesetzt sind! Es wird gehofft, dass die AG ab dem 11.01.2021 wieder als Präsenz-AG im Schichtbetrieb angeboten werden kann.

Über weitere Entwicklungen halten wir euch auf dem Laufenden!

ABSAGE Referendartagung Nordkirche

Mitteilung des Landeskirchenamts der Nordkirche

Sehr geehrte Teilnehmende der Referendartagung,

gerne hätte ich Ihnen heute weitere Informationen zur geplanten Veranstaltung am 5./6. November gegeben. Leider müssen wir das Seminar nun absagen und hoffen auf Ihr Verständnis.

Auf Grund der aktuellen Entwicklung der Corona-Fallzahlen erscheint uns eine Durchführung der Referendartagung derzeit und in der geplanten Form nicht angezeigt. Zudem dürfte einer Durchführung das in Schleswig-Holstein noch geltende Beherbergungsverbot für Hochinzidenzgebiete entgegen stehen, da die meisten Teilnehmenden aus Hamburg anreisen würden.

Wir hoffen, dass wir im kommenden Jahr wieder eine Referendartagung anbieten können (ggf. in einem anderen Format). Gerne werden wir Ihnen dann eine entsprechende Einladung zusenden (eine Teilnahme ist natürlich auch möglich, auch wenn Sie dann nicht mehr Referendar*in sind).

Zum Selbststudium empfehle ich Ihnen bei Interesse den nicht nur rechtshistorisch interessanten Beitrag zum Thema Staat und Kirche im letzten Heft der NVwZ:

M. Friehe, Der Körperschaftsstatus der Kirchen – ein rätselhaftes Missverständnis, in: NVwZ 19/2020, S. 1388

Keine Begrüßungstage mehr für 2020!

Leider müssen wir insbesondere den Referendaren, die erst im Oktober gestartet sind, mitteilen dass auch die weiter geplanten Termine für den Referendarbegrüßungstag aufgrund der aktuellen Entwicklung und im Hinblick auf die Einschränkungen zur Verhinderung der Ausbreitung des neuen Coronavirus SARS-CoV-2 leider nicht stattfinden können.

Wie bereits in den vergangenen Monaten geschehen, übersendet die Referendarabteilung den neu eingestellten Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren ein „digitales Paket“ aus den auch von Ihnen zur Verfügung gestellten Dokumenten.

Wir hoffen, dass ihr euch bei weiteren Fragen zum Referendariat vertrauensvoll an uns wendet!

Ergänzende Hinweise zu Reisen in Risikogebiete

Mitteilung des OLG Schleswig

Mit Blick auf erste Anfragen zum Umgang mit geplanten Urlaubsreisen in Corona-Risikogebiete gibt das Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz, ergänzend zu den Handlungsempfehlungen der Staatskanzel vom 19. Juni 2020 zu „Urlaubsreisen in das Ausland während der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus“, folgende klarstellende Hinweise:

1.    Gemäß ihren dienst- oder tarifrechtlichen Pflichten obliegt den Justizbeschäftigten bei Urlaubsreisen ein hohes Maß an Eigenverantwortung, um die Erfüllung ihrer Dienstpflichten zu gewährleisten. Das erfordert, sich vor und während einer Urlaubsreise fortlaufend zu informieren, die Risiken in Bezug auf das Reisegebiet realistisch einzuschätzen und in Absprache mit der Dienststelle Vorkehrungen z.B. zur Vermeidung von Quarantänefolgen zu treffen. Hat die oder der Beschäftigte seine Pflicht zur Risikominimierung vernachlässigt, weil sie oder er „sehenden Auges“ die an die Reise anschließende Quarantäne im Kauf genommen hat, ist bei Beamtinnen und Beamten eine disziplinarrechtliche Ahndung und sind bei Tarifbeschäftigten eine Abmahnung und ggf. Schadensersatzansprüche möglich.

2.    Um den Dienstbetrieb der Gerichte und Staatsanwaltschaften sicherzustellen, haben Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte dem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber geplante Reisen in Risikogebiete, für die eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts besteht, in denen Bedingungen bestehen, die eine fristgerechte Urlaubsrückkehr erschweren oder unmöglich machen oder für die bei Rückkehr nach Schleswig-Holstein Quarantäneregelungen gelten, so frühzeitig wie möglich anzuzeigen.

3.    Die oder der Beschäftigte und die Dienststelle haben vor dem Antritt einer Reise in ein Risikogebiet abzustimmen, auf welche Weise im Einzelfall absehbare Verhinderungen der Dienst- bzw. Arbeitsausübung nach der Rückkehr von der Reise kompensiert werden können. In Betracht kommt der Einsatz von zusätzlichen Urlaubstagen während der Zeit der Verhinderung, die Verrechnung der Zeiten des Fernbleibens vom Dienst mit Überstunden und die Gewährung von Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge für die Dauer der Verhinderung. Grundsätzlich nicht in Betracht kommt in Fällen einer vor Beginn der Reise absehbaren Verhinderung der Dienst-/ Arbeitsausübung nach Rückkehr die Genehmigung des Fernbleibens. Ist eine Abstimmung zwischen einer oder einem Beschäftigten und der Dienststelle nicht möglich, kommt – als ultima ratio – im Einzelfall auch der Widerruf des Erholungsurlaubs in Betracht, wenn die Sicherstellung des Dienstbetriebs auf andere Weise nicht möglich ist.

LG Kiel: Informationen zum Verhalten bei Atemwegserkrankungen und Coronaverdachtsfällen für Referendare

Mitteilung des LG Kiel:

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie werden an uns verschiedene Fragestellungen herangetragen. Verbunden mit der Hoffnung, dass wir alle weiterhin mit größtmöglicher Besonnenheit bei gleichzeitiger Wachsamkeit durch die schwierige Zeit kommen, möchte ich für die Gerichtsleitung einige Hinweise zu wiederkehrenden Fragen geben.

Wichtig ist generell, dass Sie im Verdachtsfall die Gerichtsverwaltung informieren und wir dann alles Weitere abstimmen können. Dazu kann auch die Information der Kolleginnen und Kollegen gehören.

1. Sie sind selbst betroffen:

Sie leiden unter Fieber, Husten und/oder Atemwegssymptomen:

– Bitte informieren Sie unverzüglich die Gerichtsverwaltung.
– Sie gelten bis auf Weiteres als krankheitsbedingt dienst- oder arbeitsunfähig. Es gelten dabei die bekannten Regelungen zur Krankmeldung und Attestierung.
– Bleiben Sie zu Hause oder begeben Sie sich unverzüglich nach Hause.
– Veranlassen Sie nach ärztlicher Beratung, dass bei Ihnen ein Corona-Test durchgeführt wird.

Sollten Sie Schwierigkeiten haben, den Test durchführen zu lassen, können wir Sie unterstützen. Bitte weisen Sie Ihren Arzt auf Ihre Zugehörigkeit zur sog. kritischen Infrastruktur hin.

Sie sind positiv auf Corona getestet worden:
– Bitte informieren Sie unverzüglich die Gerichtsverwaltung. Wir werden dann mit Ihnen und ggf. dem Gesundheitsamt besprechen, wie die weitere Information erfolgt und welche Maßnahmen hier im Hause notwendig sind.
– Sie gelten bis auf Weiteres als krankheitsbedingt dienst- oder arbeitsunfähig.
– Bleiben Sie zu Hause oder begeben Sie sich unverzüglich nach Hause und beachten Sie die Anweisungen des für Sie zuständigen Gesundheitsamtes.

2. Sie hatten Kontakt zu einer nachweislich an Corona erkrankten Person (Kontakt 1. Grades)

– Bitte informieren Sie unverzüglich die Gerichtsverwaltung.

Sofern es sich bei der getesteten Person um einen Haushaltsangehörigen handelt oder Sie über einen längeren Zeitraum einen engen persönlichen Kontakt zu der Person hatten:
– Bleiben Sie zu Hause oder begeben Sie sich unverzüglich nach Hause und nehmen Sie Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsamt auf. Folgen Sie dessen Anweisungen. Das gilt insbesondere auch, wenn Sie unsicher sind, ob der Kontakt zu der Person ausreichend eng war. Informieren Sie bitte die Gerichtsverwaltung über die Einschätzung des Gesundheits­amtes.

– Veranlassen Sie nach ärztlicher Beratung, dass bei Ihnen ein Corona-Test durchgeführt wird.

Sollten Sie Schwierigkeiten haben, den Test durchführen zu lassen, können wir Sie unterstützen. Bitte weisen Sie Ihren Arzt auf Ihre Zugehörigkeit zur sog. kritischen Infrastruktur hin.

– Ihr Fernbleiben vom Arbeitsplatz gilt grundsätzlich als genehmigt und Sie erhalten Dienstbefreiung.
– Wir entscheiden im Einzelfall, wie weiter vorzugehen ist.

3. Sie hatten Kontakt zu einer Person, die wiederum Kontakt zu einer nachweislich an Corona erkrankten Person hatte (Kontakt 2. Grades)

– Bitte informieren Sie unverzüglich die Gerichtsverwaltung.
– Wir entscheiden im Einzelfall, wie weiter vorzugehen ist.

4. Sie hatten Kontakt zu einer Person, die wiederum Kontakt zu einer Person hatte, bei der lediglich der Verdacht auf eine Corona-Erkrankung besteht (Kontakt 3. Grades)

– Bitte informieren Sie unverzüglich die Gerichtsverwaltung.
– Wir entscheiden im Einzelfall, wie weiter vorzugehen ist.

5. Reisen in Risikogebiete und Einreisen aus Risikogebieten

Sofern Sie beabsichtigen, in ein auf der Liste des Robert-Koch-Instituts genanntes Risikogebiet zu reisen, teilen Sie dies bitte vorab der Gerichtsverwaltung mit. Für Sie gelten dann die Regelungen der Allgemeinen Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Corona-Virus des Landes Schleswig-Holstein (derzeit Stand 07.08.2020). Das bedeutet, dass Sie sich zunächst in eine häusliche Quarantäne begeben und das Gesundheitsamt informieren müssen. Erst wenn Sie zwei negative Corona-Tests vorlegen können, bei denen die Probeentnahme nach Rückkehr und mindestens im Abstand von fünf Tagen erfolgte, kann die Quarantäne aufgehoben werden.

Ich bitte Sie herzlich, die Hygienemaßnahmen weiterhin zu beachten, um das Ansteckungsrisiko so gering wie möglich zu halten. Für Fragen stehen alle Kolleginnen und Kollegen der Verwaltung gern zur Verfügung.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Einstellungskapazitäten im Oktober

Update 14.09.2020:

Heute dürfen wir bekannt geben, dass weitere 10 Referendarstellen seitens des Finanzministeriums freigegeben wurden. Insgesamt können nun also 30 Referendar:innen im Oktober 2020 – verteilt auf die Landgerichtsbezirke Kiel und Flensburg – eingestellt werden.

Wir können bereits jetzt sagen, dass aufgrund der Nachfrage mehr Referendar:innen im Landgerichtsbezirk Kiel eingestellt werden, als in Flensburg.

Leider sind dies im Vergleich – Corona bedingt – noch immer weniger Stellen als sonst; wir sind aber froh, dass von den 110 Bewerber:innen nun zumindest 30 Referendar:innen eingestellt werden können.


Wie bereits befürchtet, schlägt sich die derzeitige Lage um die COVID-19 Infektion auch auf das Referendariat in Schleswig-Holstein durch.

Aufgrund der Verschiebung der April Klausuren in den Juni konnten weniger Referendare das Referendariat erfolgreich abschließen. Dies führt dazu, dass weniger freie Referendarstellen zur Verfügung stehen.

Tatsächlich ist es so, dass für den Einstellungstermin im Oktober lediglich 3 reguläre Referendarstellen zu vergeben waren. Das Oberlandesgericht sowie das Justizministerium haben sich darum bemüht, zusätzliche Stellen per Eilantrag bei dem Finanzministerium bewilligt zu bekommen. Innerhalb kürzester Zeit konnten so weitere 15 Stellen freigegeben werden.

Wie befürchtet, ist die Einstellungszahl im Vergleich zur Norm geringer, jedoch können nun insgesamt 18 Referendare zum Einstellungstermin im Oktober auf die Plätze bei den Landgerichtsbezirken Flensburg und Kiel verteilt werden. Wie die Plätze dabei auf die jeweiligen Landgerichtsbezirke verteilt werden, ist uns derweilen nicht bekannt.

Da aktuell die Staatsexamina geschrieben werden können und die mündlichen Prüfungen regulär stattfinden, gehen wir derzeit vorsichtig davon aus, dass sich die Einstellungszahlen in den nächsten Durchgängen normalisieren werden. Die weiteren Entwicklungen bleiben jedoch abzuwarten.

Wir werden euch umgehend informieren, sobald uns weitere Informationen vorliegen.

Euer Referendarrat

Ergänzung vom 17.08.2020: Uns wurde mitgeteilt, dass sich durch zwei weitere Abgänge die Zahl auf 20 Plätze erhöht hat! Wir hoffen, dass weitere solche positiven Entwicklungen eintreten werden und somit der Einstellungssatz doch nicht so gering ausfallen wird, wie wir am Anfang befürchten mussten. Es bleibt jedoch weiterhin bei einer verringerten Zahl der Plätze im Vergleich zu den vorherigen Jahren!

Info zur Verwaltungsstation in Hamburg

Viele hatten in den letzten Wochen Probleme als Schleswig-Holsteinische Referendare für die Verwaltungsstation in Hamburg zugelassen zu werden. Es wurde berichtet, dass die Zusagen der einzelnen Behörden vorlag, das OLG-Hamburg jedoch die Zulassung als Gast-Referendar verweigerte. Dies beruhte auf einer Entscheidung der Präsidentin des OLG Hamburg, welche im Zusammenhang mit COVID-19 Anordnungen getroffen hatte.

Das OLG-Schleswig wurde über die Problematik informiert, die insbesondere Referendare betraf, deren Wohnsitz in Hamburg liegt. Insoweit bestand jedoch keine Befugnis, da die Entscheidung, ob Gast-Referendare zugelassen werden, allein beim OLG Hamburg liegt. Zusammen mit der Staatskanzlei bemühte man sich um die Lösung dieses Problems und holte auch den Referendarrat von Hamburg mit ins Boot.

Seit heute soll diese Regelung nicht mehr gelten, sodass die Ableistung der Verwaltungsstation in Hamburg wieder möglich sein sollte! Die Referendare aus Schleswig-Holstein sind also wieder uneingeschränkt in Hamburg willkommen.

Solltet ihr jedoch weiterhin dieses Problem haben, meldet euch bitte bei uns!

Informationen des OLG

Sehr geehrte Referendarinnen, sehr geehrte Referendare,

in diesem Schreiben möchte ich mich – ausdrücklich auch im Namen der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht Frau Fölster – zunächst bei Ihnen für Ihren Einsatz in Zeiten von Corona bedanken. Wir alle – d.h. Sie und mit Ihnen sämtliche AG-Leiterinnen und -Leiter, die örtlichen Referentinnen und Referenten, die Referendarabteilung im OLG und nicht zuletzt das MJEVG – standen und stehen seit Mitte März 2020 vor besonderen Herausforderungen im Zusammenhang mit Ihrer Ausbildung im Referendariat. Ich bin dankbar, dass ich in den Wochen insgesamt ein positives Bild davon erhalten durfte, wie Sie und die an Ihrer Ausbildung beteiligten Personen diese Herausforderungen gemeinsam meistern. Uns allen ist bewusst, dass der Verlauf Ihres Referendariats keinesfalls dem Üblichen entspricht, dass Sie unter einem erheblichen Druck stehen, und dass Sie daher z.T. auch mit Sorgen auf Ihre anstehenden Prüfungen schauen. Daher erlauben Sie mir einen Hinweis auf die Ausführungen des Geschäftsführers des gemeinsamen Prüfungsamts (GPA), Dr. Labe, in einem Schreiben, welches er am 6. April 2020 an die Prüflinge richtete, die regulär im April 2020 geschrieben hätten und nunmehr im Juni schreiben werden: „Sie werden, so denke ich, wohlwollenden Prüferinnen und Prüfern begegnen, die sich der außergewöhnlichen Situation und dem damit verbundenen besonderen Druck bewusst sind.“ Nehmen Sie dies als Motivation, weiterhin mit Ihrem – mir von zahlreichen Ausbilderinnen und Ausbildern mitgeteilten – bemerkenswerten Einsatz am Ball zu bleiben. Nachfolgend möchte ich Ihnen einige Informationen zu aktuellen Themen übermitteln: 

Ausbildungsbetrieb
Mit Schreiben vom 21. April 2020 hatte ich die örtlichen Referentinnen und Referenten vor dem Hintergrund der Lockerungen bei den Kontaktbeschränkungen darüber informiert, dass – behutsam – mit der Aufnahme eines (ggf. teilweisen) Präsenzbetriebs begonnen werden kann. Von dieser Option wird mittlerweile z.T. Gebrauch gemacht, wobei die Fragen des „Ob“ und „Wie“ stets vor Ort und unter Berücksichtigung des Gebots der Infektionsvermeidung und der örtlichen Gegebenheiten (etwa Raum- und Personalkapazitäten) beantwortet werden. Auch die Einzelausbildung kann unter Einhaltung der entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen wieder vermehrt mit Präsenz erfolgen. 

Ergänzungsvorbereitungsdienst (EVD): 
In diesem Zusammenhang soll auch im Rahmen des EVD wieder ein Präsenzunterricht ermöglicht werden. Die Gespräche und Planungen hierzu laufen zurzeit – der voraussichtliche Beginn von (ggf. teilweisen) Präsenzveranstaltungen wird der 25. Mai 2020 sein. 

Nutzung von Bibliotheken
Im Zuge der Lockerungen der Kontaktbeschränkungen habe ich die örtlichen Referentinnen und Referenten um Prüfung gebeten, inwieweit unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes die Nutzung von Bibliotheken für die Referendarinnen und Referendare ermöglicht werden kann. Ich habe bislang positive Rückmeldungen von der Staatsanwaltschaft Lübeck, dem Landgericht und Amtsgericht Kiel, der Staatsanwaltschaft Kiel (nur 1 Platz), dem Amtsgericht Eutin und dem Amtsgericht Schwarzenbek erhalten. Zu den Einzelheiten der Nutzung der jeweiligen Bibliothek wenden Sie sich bitte an die örtlichen Verwaltungen oder Referentinnen und Referenten.

Klausuren im Juni
Trotz der erheblichen Anforderungen im Hinblick auf die hohe Zahl der Prüflinge und die geltenden Abstands- und Hygieneregeln konnten wir für die im Juni stattfindenden Klausuren Räumlichkeiten an sämtlichen üblichen Standorten (Kiel, Lübeck, und Schleswig) finden, sodass die von den Prüflingen geäußerten Wunschorte weitgehend Berücksichtigung finden können. Sämtliche Räumlichkeiten haben die Kapazität, um die vom GPA vorgegebenen Abstände einhalten zu können. Weitere Einzelheiten werden die Prüflinge direkt vom GPA und vor Ort erfahren. 

Kommentare bei den Klausuren: 
Auf unsere Bitte hat das GPA für die Prüfungen im Juni eine geänderte Hilfsmittelverfügung erlassen, nach welcher für die Prüfungen im Juni auch ältere Auflagen von Kommentaren zugelassen wurden (Einzelheiten erfahren Sie beim GPA). Dies dient dazu, den Engpass bei den Leihkommentaren abzumildern, und den Prüflingen den Erwerb günstigerer Vorauflagen zu erlauben. 

Auslandsstationen:  
Im Hinblick auf anstehende Stationen im Ausland gilt grds. Folgendes: Bei der Zuweisung von Auslandsstationen richtet sich die Referendarabteilung zunächst nach den Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes für nicht notwendige touristische Reisen. Aktuell gibt es eine Reisewarnung für solche Reisen bis zum 14. Juni 2020 mit der Folge, dass Auslandsstationen bis zu diesem Zeitpunkt grds. nicht zugewiesen werden (zur aktuellen Reisewarnung siehe https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762). Sollte die Reisewarnung verlängert werden, werden auch für den danach folgenden Zeitraum grds. keine Stationen im Ausland zugewiesen werden. 

Sollte die Reisewarnung danach nicht verlängert werden, kommt eine Zuweisung – jedenfalls grundsätzlich – in Betracht. Für eine Zuweisung ist dabei u.a. erforderlich, dass sich die Referendarin / der Referendar selbständig vergewissert, dass die Hin- und Rückreise gewährleistet ist. Darüber hinaus muss sie / er eine ausdrückliche Zustimmung seiner Dienststelle vor Ort – idealerweise mit einer Erklärung über ein vor Ort einzuhaltendes Sicherheitskonzept (Hygiene- und Abstandsregelungen) – beibringen. Die Referendarin / der Referendar trägt bei einer Station im Ausland das Risiko, welches im Zusammenhang mit der Verbreitung des Coronavirus besteht. Hierzu gehört bspw. das Risiko einer verfrühten Rückreise bzw. eines Widerrufs der Zuweisung – einschließlich des Kostenrisikos – oder einer ungewollten Verzögerung der Rückreise – ebenfalls einschließlich des Kostenrisikos – die zu einem verzögerten Beginn der nachfolgenden Station oder einer Kollision mit einem Termin zur mündlichen Prüfung führen kann. Sie / er erklärt diese umfassende Risikoübernahme schriftlich gegenüber der Referendarabteilung. 

Soweit bereits jetzt zukünftige Zuweisungen zu einer Auslandsstation beantragt werden oder worden sind (z.B. für September 2020 o.ä.), können diese aufgrund der Unsicherheit der zukünftigen Entwicklung einstweilen nicht erteilt werden. Eine Zuweisung kann nur in einem zeitlich engeren Zusammenhang erfolgen, wenn absehbar ist, dass eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes nicht (mehr) besteht. Die Referendarinnen und Referendare sind daher grds. gehalten, sich neben der begehrten Auslandsstation eine Alternativstation zu suchen, um für den Fall der Nichtzuweisung eine Station im Inland antreten zu können. Soweit die Wahlstation betroffen ist, ist es dabei zwingend erforderlich, dass der Schwerpunkt identisch ist. 

Ausnahmen gelten grds. für Auslandsstationen, die jedoch nicht im Ausland absolviert werden („Onlinestation“, bei der die ausbildende Stelle im Ausland liegt, die Tätigkeit jedoch vom Inland aus betrieben wird). In diesem Fall kann grds. eine Zuweisung erfolgen. Dies gilt jedoch nur, soweit gesichert ist, dass die ausbildende Stelle eine Präsenz auch im späteren Verlauf der Ausbildung nicht verlangt, oder lediglich für den Fall verlangt, dass die Präsenz im Ausland nach den o.g. Grundsätzen zulässig ist; auch hier gilt das o.g. Erfordernis einer Erklärung der Risikoübernahme entsprechend. 

Einzelheiten können mit der Referendarabteilung geklärt werden. 

Referendarinnen und Referendare mit Kindern
Das Absolvieren einer Ausbildung im Rahmen des Referendariats stellt keine systemrelevante Tätigkeit dar. Aus diesem Grund erhalten Referendarinnen und Referendare mit Kindern keine entsprechenden Bescheinigungen über die Ausübung einer systemrelevanten Tätigkeit und haben daher grds. auch keinen vorrangigen Anspruch auf Kinderbetreuung in einer Kinderbetreuungseinrichtung. Soweit Sie als Mutter oder Vater aufgrund der notwendigen Betreuung Ihres Kindes / Ihrer Kinder bei der Durchführung des Referendariats gehindert oder beeinträchtigt sind, wenden Sie sich bitte an Ihre Ausbilderin / Ihren Ausbilder, an Ihre örtliche Referentin oder ihren örtlichen Referenten bzw. an die Referendarabteilung. Zudem wird auf die Regelungen der Ziff. 9 des Erlasses des Cds vom 12. März 2020, verlängert durch die Erlasse vom 24. März 2020, 16. April 2020 und 7. Mai 2020 verwiesen.

Referendarrat
Der von Ihnen neu gewählte Referendarrat wird sich am 15. Mai 2020 im Oberlandesgericht Schleswig konstituieren und anschließend begrüßt und der bisherige verabschiedet werden. Wir danken dem bisherigen Referendarrat herzlich für seine konstruktive Arbeit und wünschen den Referendarinnen und Referendaren alles Gute. Zugleich freuen wir uns auf die Zusammenarbeit mit den neuen Kolleginnen und Kollegen und danken Ihnen, dass Sie die Herausforderung in dieser Zeit angenommen haben! 

Abschließend: 
Sofern Sie über die obenstehenden Informationen hinausgehende Fragen haben, können Sie sich gern an Ihre örtlichen Referentinnen und Referenten, die Referendarabteilung im OLG oder auch an den Referendarrat wenden. Ihr Referendarrat hat sich bislang sehr konstruktiv in die durch das Coronavirus veränderte Situation eingebracht und ich bin mir sicher, dass der neue Referendarrat in diesem Sinne für Sie handeln wird. Wir wünschen Ihnen alles Gute, und dass Sie – trotz aller Widrigkeiten – die enormen Herausforderungen weiterhin meistern. 

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. Felix Hütte

Kommentare für den Juli Termin

Werte Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,

für alle Referendarinnen und Referendare, die am Klausurentermin Juni 2020 teilnehmen werden, gilt die beigefügte Konkretisierung der Hilfsmittelverfügung, die zwei Vorauflagen der jeweiligen Kommentare zulässt.

Wir hoffen, so zur Entspannung der Situation aufgrund der geringen Verfügbarkeit von sog. „Examenskoffern“, die durch die Zusammenlegung von zwei Klausurenterminen entstanden ist, beitragen zu können.

https://justiz.hamburg.de/contentblob/13889470/056fa91908dbc8be4d7bf7d55fd1e15c/data/kommentare-fuer-die-klausuren-im-juni-2020.pdf

Mit freundlichen Grüßen

Michael Labe

Dr. Michael Labe
Geschäftsführer der Prüfungsämter
und Richter am Oberlandesgericht

Keine Stationen beim Auswärtigen Amt bis Ende 2020

Auswärtiges Amt
Gz.: 1-Ak-7-121.04/1

Betr.: Aussetzen des Referendarprogramms an den Auslandsvertretungen für den Zeitraum von Juli 2020 bis Dezember 2020 einschließlich

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund der anhaltenden Ausbreitung von SARS-CoV-2 bestehen derzeit weltweit Einreisebeschränkungen, sind Quarantänemaßnahmen für Ausländer eingeführt und viele Gesundheitssysteme überlastet. Weltweit haben alle Länder teils die persönliche Freiheit einschränkende Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Virus ergriffen. Es ist nicht vorhersehbar, wie sich die Lage in den nächsten Monaten entwickeln und welche Folgen die Krise selbst im Falle eines noch relativ glimpflichen Verlaufs nach sich ziehen wird. 

Die Auslandsvertretungen des Auswärtigen Amts, die ebenfalls diesen Bedingungen unterliegen und nur eingeschränkt arbeiten können, sind bis auf Weiteres nicht in der Lage, die Rahmenbedingungen für die Ableistung einer Ausbildungsstation im Juristischen Vorbereitungsdienst zu gewährleisten. Auch für Sie hat die Gesundheit für das Personal und selbstverständlich auch für Referendarinnen und Referendare absolute Priorität.

Unter diesen Umständen hat das Auswärtige Amt entschieden, bis einschließlich Dezember 2020 grundsätzlich keine Stationen im Ausland anzubieten.

Diese Entscheidung dient vor allem dem Schutz unserer Hospitierenden. Es ist derzeit noch nicht absehbar, ob die Einreise in das Einsatzland und eine Rückreise nach Deutschland möglich wären. Auch ist die Gefahr für die Gesundheit an den Ausbildungsorten im Ausland nicht einschätzbar. Viele Länder haben die persönliche Freiheit einschränkende Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Virus ergriffen, von denen auch Referendarinnen und Referendare betroffen wären. Wir bedauern diese Entwicklung, müssen aber auch die im Interesse des Gesundheitsschutzes in den jeweiligen Ländern getroffenen und noch zu treffenden Maßnahmen respektieren.

Selbstverständlich wird das Auswärtige Amt die Lage in Zusammenarbeit mit den Auslandsvertretungen genau beobachten und die weitere Programmplanung daran ausrichten.

Abhängig von der Entwicklung in den einzelnen Ländern und in enger Abstimmung mit den Auslandsvertretungen wird das Auswärtige Amt, so hoffen wir, ab Januar 2021 wieder Auslandsstationen anbieten können.

Nicht nur die Auslandsvertretungen, sondern insbesondere die Zentrale des Auswärtigen Amts arbeiten auf noch nicht absehbare Zeit im Krisenmodus. Dennoch gehen wir derzeit davon aus, dass die Rahmenbedingungen für eine Referendarstation im Inland ab Juli 2020 wieder gegeben sein werden. Dies steht allerdings unter dem Vorbehalt der weiteren Entwicklung.

Das Auswärtige Amt hat alle betroffenen Bewerberinnen und Bewerber über diese Entscheidung informiert und bestehende Zusagen für Auslandsstationen aufgehoben. Wir sind Ihnen dankbar, wenn Sie diese Information ebenfalls an die Stammdienststellen Ihres Landes weiterleiten.

Für Fragen stehen wir jederzeit gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Fuchs

Nachwuchswerbung /Referendarprogramm
Kurstraße 36
10117 Berlin
T: 030-5000-6129
1-ak-70@diplo.de
www.auswaertiges-amt.de