Mitteilung des OLG Schleswig
Mit Blick auf erste Anfragen zum Umgang mit geplanten Urlaubsreisen in Corona-Risikogebiete gibt das Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz, ergänzend zu den Handlungsempfehlungen der Staatskanzel vom 19. Juni 2020 zu „Urlaubsreisen in das Ausland während der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus“, folgende klarstellende Hinweise:
1. Gemäß ihren dienst- oder tarifrechtlichen Pflichten obliegt den Justizbeschäftigten bei Urlaubsreisen ein hohes Maß an Eigenverantwortung, um die Erfüllung ihrer Dienstpflichten zu gewährleisten. Das erfordert, sich vor und während einer Urlaubsreise fortlaufend zu informieren, die Risiken in Bezug auf das Reisegebiet realistisch einzuschätzen und in Absprache mit der Dienststelle Vorkehrungen z.B. zur Vermeidung von Quarantänefolgen zu treffen. Hat die oder der Beschäftigte seine Pflicht zur Risikominimierung vernachlässigt, weil sie oder er „sehenden Auges“ die an die Reise anschließende Quarantäne im Kauf genommen hat, ist bei Beamtinnen und Beamten eine disziplinarrechtliche Ahndung und sind bei Tarifbeschäftigten eine Abmahnung und ggf. Schadensersatzansprüche möglich.
2. Um den Dienstbetrieb der Gerichte und Staatsanwaltschaften sicherzustellen, haben Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte dem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber geplante Reisen in Risikogebiete, für die eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts besteht, in denen Bedingungen bestehen, die eine fristgerechte Urlaubsrückkehr erschweren oder unmöglich machen oder für die bei Rückkehr nach Schleswig-Holstein Quarantäneregelungen gelten, so frühzeitig wie möglich anzuzeigen.
3. Die oder der Beschäftigte und die Dienststelle haben vor dem Antritt einer Reise in ein Risikogebiet abzustimmen, auf welche Weise im Einzelfall absehbare Verhinderungen der Dienst- bzw. Arbeitsausübung nach der Rückkehr von der Reise kompensiert werden können. In Betracht kommt der Einsatz von zusätzlichen Urlaubstagen während der Zeit der Verhinderung, die Verrechnung der Zeiten des Fernbleibens vom Dienst mit Überstunden und die Gewährung von Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge für die Dauer der Verhinderung. Grundsätzlich nicht in Betracht kommt in Fällen einer vor Beginn der Reise absehbaren Verhinderung der Dienst-/ Arbeitsausübung nach Rückkehr die Genehmigung des Fernbleibens. Ist eine Abstimmung zwischen einer oder einem Beschäftigten und der Dienststelle nicht möglich, kommt – als ultima ratio – im Einzelfall auch der Widerruf des Erholungsurlaubs in Betracht, wenn die Sicherstellung des Dienstbetriebs auf andere Weise nicht möglich ist.