LG Kiel: Informationen zum Verhalten bei Atemwegserkrankungen und Coronaverdachtsfällen für Referendare

Mitteilung des LG Kiel:

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie werden an uns verschiedene Fragestellungen herangetragen. Verbunden mit der Hoffnung, dass wir alle weiterhin mit größtmöglicher Besonnenheit bei gleichzeitiger Wachsamkeit durch die schwierige Zeit kommen, möchte ich für die Gerichtsleitung einige Hinweise zu wiederkehrenden Fragen geben.

Wichtig ist generell, dass Sie im Verdachtsfall die Gerichtsverwaltung informieren und wir dann alles Weitere abstimmen können. Dazu kann auch die Information der Kolleginnen und Kollegen gehören.

1. Sie sind selbst betroffen:

Sie leiden unter Fieber, Husten und/oder Atemwegssymptomen:

– Bitte informieren Sie unverzüglich die Gerichtsverwaltung.
– Sie gelten bis auf Weiteres als krankheitsbedingt dienst- oder arbeitsunfähig. Es gelten dabei die bekannten Regelungen zur Krankmeldung und Attestierung.
– Bleiben Sie zu Hause oder begeben Sie sich unverzüglich nach Hause.
– Veranlassen Sie nach ärztlicher Beratung, dass bei Ihnen ein Corona-Test durchgeführt wird.

Sollten Sie Schwierigkeiten haben, den Test durchführen zu lassen, können wir Sie unterstützen. Bitte weisen Sie Ihren Arzt auf Ihre Zugehörigkeit zur sog. kritischen Infrastruktur hin.

Sie sind positiv auf Corona getestet worden:
– Bitte informieren Sie unverzüglich die Gerichtsverwaltung. Wir werden dann mit Ihnen und ggf. dem Gesundheitsamt besprechen, wie die weitere Information erfolgt und welche Maßnahmen hier im Hause notwendig sind.
– Sie gelten bis auf Weiteres als krankheitsbedingt dienst- oder arbeitsunfähig.
– Bleiben Sie zu Hause oder begeben Sie sich unverzüglich nach Hause und beachten Sie die Anweisungen des für Sie zuständigen Gesundheitsamtes.

2. Sie hatten Kontakt zu einer nachweislich an Corona erkrankten Person (Kontakt 1. Grades)

– Bitte informieren Sie unverzüglich die Gerichtsverwaltung.

Sofern es sich bei der getesteten Person um einen Haushaltsangehörigen handelt oder Sie über einen längeren Zeitraum einen engen persönlichen Kontakt zu der Person hatten:
– Bleiben Sie zu Hause oder begeben Sie sich unverzüglich nach Hause und nehmen Sie Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsamt auf. Folgen Sie dessen Anweisungen. Das gilt insbesondere auch, wenn Sie unsicher sind, ob der Kontakt zu der Person ausreichend eng war. Informieren Sie bitte die Gerichtsverwaltung über die Einschätzung des Gesundheits­amtes.

– Veranlassen Sie nach ärztlicher Beratung, dass bei Ihnen ein Corona-Test durchgeführt wird.

Sollten Sie Schwierigkeiten haben, den Test durchführen zu lassen, können wir Sie unterstützen. Bitte weisen Sie Ihren Arzt auf Ihre Zugehörigkeit zur sog. kritischen Infrastruktur hin.

– Ihr Fernbleiben vom Arbeitsplatz gilt grundsätzlich als genehmigt und Sie erhalten Dienstbefreiung.
– Wir entscheiden im Einzelfall, wie weiter vorzugehen ist.

3. Sie hatten Kontakt zu einer Person, die wiederum Kontakt zu einer nachweislich an Corona erkrankten Person hatte (Kontakt 2. Grades)

– Bitte informieren Sie unverzüglich die Gerichtsverwaltung.
– Wir entscheiden im Einzelfall, wie weiter vorzugehen ist.

4. Sie hatten Kontakt zu einer Person, die wiederum Kontakt zu einer Person hatte, bei der lediglich der Verdacht auf eine Corona-Erkrankung besteht (Kontakt 3. Grades)

– Bitte informieren Sie unverzüglich die Gerichtsverwaltung.
– Wir entscheiden im Einzelfall, wie weiter vorzugehen ist.

5. Reisen in Risikogebiete und Einreisen aus Risikogebieten

Sofern Sie beabsichtigen, in ein auf der Liste des Robert-Koch-Instituts genanntes Risikogebiet zu reisen, teilen Sie dies bitte vorab der Gerichtsverwaltung mit. Für Sie gelten dann die Regelungen der Allgemeinen Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Corona-Virus des Landes Schleswig-Holstein (derzeit Stand 07.08.2020). Das bedeutet, dass Sie sich zunächst in eine häusliche Quarantäne begeben und das Gesundheitsamt informieren müssen. Erst wenn Sie zwei negative Corona-Tests vorlegen können, bei denen die Probeentnahme nach Rückkehr und mindestens im Abstand von fünf Tagen erfolgte, kann die Quarantäne aufgehoben werden.

Ich bitte Sie herzlich, die Hygienemaßnahmen weiterhin zu beachten, um das Ansteckungsrisiko so gering wie möglich zu halten. Für Fragen stehen alle Kolleginnen und Kollegen der Verwaltung gern zur Verfügung.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.