Auf Anfrage des Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz:
Der Referendarrat erachtet eine Sensibilisierung von Juristen hinsichtlich nationalsozialistischem und allgemeinem Justizunrecht aufgrund der besonderen Verantwortung für erforderlich. Ebenso erachten wir es für sinnvoll, die Sensibilisierung in einem frühen Stadium der Ausbildung vorzunehmen und diese stetig fortzuführen. Aus diesem Grund empfinden wir eine Verankerung im Studium, sowie im Vorbereitungsdienst zielführend.
Aus unserer Sicht spricht aus diesem Grund nichts gegen eine Änderung
und/ oder Ergänzung des § 5a Abs. 2 DRiG.
Die Ergänzung des § 5a Abs. 2 S. 3 DRiG um „ethische Grundlagen“ wäre
aus unserer Sicht möglich, anzumerken ist jedoch, dass die Ethik ein
Teilbereich der Philosophie ist und dieser Teilbereich somit schon von § 5a
Abs. 2 S. 3 DRiG umfasst ist. Aus Klarstellungsgründen könnten jedoch auch „ethische
Grundlagen“ mit aufgenommen werden.
Auch eine ergänzende Aufzählung in § 5a Abs. 2 DRiG könnte vorgenommen
werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Katalog nicht abschließend
formuliert sein sollte um jegliches Justizunrecht aufzugreifen.
Angemessen wäre auch eine Aufnahme in den Pflichtstoffkatalog der
Pflichtfachprüfung und/ oder eine zusätzliche Pflichtveranstaltung als
Zulassungsvoraussetzung für die staatliche Pflichtfachprüfung (beispielsweise
Einführung einer „Aufsatzklausur“ zu einem rechtsethischen Thema).
Hinsichtlich der Ergänzung des § 5b DRiG vor Abs. 6 um eine
Pflichtveranstaltung zu ethischen Grundsätzen, insbesondere dem NS-Unrecht, als
Zulassungsvoraussetzung zum zweiten juristischen Staatsexamen sollte umfassend
erörtert werden, inwieweit diese Veranstaltung in den Ablauf des Referendariats
eingebunden werden kann, um die Referendare vor der Prüfung zeitlich nicht zu
belasten.
Sofern keine Änderung der Prüfungsordnung vorgenommen werden soll
(beispielsweise die Einführung eines ethischen Aufsatzes), muss definiert sein,
welchen Umfang die Pflichtveranstaltung im Vorbereitungsdienst einnimmt. Uns
interessiert dabei, wie die Fortbildung für Proberichter „Justizvergangenheit“ oder
die Fortbildung für Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte „Justiz in der NS- Zeit“ ausgestaltet ist. Im Referendariat sind
zwar die Grundlagen der Rechtssystematik, der Rechtsgeschichte und der
Rechtsphilosophie bereits vorhanden und die Einordnung des staatlichen Unrechts
dürfte den Referendaren deutlich einfacher fallen, als den Studierenden, jedoch
ist auch die Kürze des Vorbereitungsdienstes und die Dichte der zu
vermittelnden Inhalte zu beachten.
Wir erachten zudem einen Einblick in die Arbeitsweise der Justiz nicht
als ausschlaggebend oder erforderlich, um eine Verankerung der Thematik
lediglich an dieser Stelle vorzunehmen. Bereits im Studium sollten ethische
Grundlagen vermittelt werden, um diese und das Verständnis des Rechtssystems
miteinander zu verbinden.
Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Referendare bereits in den
ersten Wochen des Vorbereitungsdienstes als Vertreter:innen der
Staatsanwaltschaft auftreten. Es wird also bereits in den ersten Wochen eine
rechtsstaatliche Gesinnung, welche die freiheitlich demokratische Grundordnung
stützt, vorausgesetzt. Deshalb muss eine tiefe Verankerung und Sensibilisierung
bereits vor dem Referendariat stattfinden.
Interessant ist unserer Ansicht nach der Ansatz des Landes Sachsen. So
sieht es das sächsische Justizministerium vor mit einer Gesetzesänderung
Bewerber:innen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer
Weise bekämpfen, nicht in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen.
Wir Danken für die Einbeziehung in diese Angelegenheit.