Unsere Stellungnahme zur Änderung des DRiG (Teilzeitreferendariat und eKlausur)

Auf Anfrage des Ministeriums für Justiz,

I. Teilzeitreferendariat

1. Stellungnahme zum Gesetzesentwurf

Der Referendarrat begrüßt die vorgeschlagene Änderung und die damit einhergehende Möglichkeit der Absolvierung des Referendariats in Teilzeit.
Familiäre Schicksalsschläge oder besondere unverschuldete Herausforderungen dürfen keine unüberwindlichen Hürden für die berufliche Zukunft darstellen.
Unserer Ansicht nach ist die Begrenzung der Anwendungsfälle des Artikel 2 Nr. 2 lit. a) Abs. 6 des Gesetzesentwurfs notwendig, um eine etwaige Missbrauchsgefahr auszuschließen. Die Absolvierung des Referendariats in Vollzeit sollte nach wie vor die Regel sein. Tatsächlich erachten wir jedoch eine Einführung einer sog. Härtefallklausel für notwendig, die auch in besonderen nicht ausdrücklich im Entwurf geregelten Fällen das Absolvieren eines Teilzeitreferendariats ermöglichen sollte. Ansonsten würde beispielsweise die Betreuung von Pflegekindern oder die Pflege von Pflegeeltern von der Norm nicht umfasst werden. Eine entsprechend weite Auslegung der vorgesehenen Vorschriften könnte diesen Härtefällen alternativ auch gerecht werden. Da die Regelung derzeit allerdings eher als abschließender Katalog erscheint, wäre die Ergänzung einer entsprechenden Ermessensvorschrift für Härtefälle aus unserer Sicht sinnvoll.

2. Stellungnahme zur landesrechtlichen Umsetzung

Schon vorab erlauben wir uns einige Anmerkungen hinsichtlich einer möglichen landesrechtlichen Umsetzung der Gesetzesänderung.
Wir erachten entweder eine Zentralisierung des Teilzeitreferendariats an einem Standort (beispielsweise zwei Einstiegstermine in Teilzeit im Jahr in Kiel – oder einer in Kiel und einer in Lübeck) oder eine detaillierte Ausgestaltung des Teilzeitmodells bei flexiblen Einstiegsmöglichkeiten für notwendig, um eine adäquate Ausbildung zu gewährleisten. Eine Zentralisierung erscheint uns in der Umsetzung praktikabler.
Auch muss eine angemessene Höhe der Unterhaltsbeihilfe der Teilzeitreferendare gewährleistet werden, die jedenfalls über 75 % der derzeitigen Unterhaltsbeihilfe für das Vollzeitreferendariat angesetzt werden sollte.
Hinsichtlich der Einzelausbildung ist zu beachten, dass die jeweiligen Ausbildungsrichtlinien angepasst und die Ausbilder entsprechend instruiert werden müssen, um auch tatsächlich eine Entlastung der Referendare zu erreichen.
Im Vergleich zu Vollzeitreferendaren muss die Chancengleichheit sichergestellt werden. Beispielsweise sollte den Teilzeitreferendaren die gleiche Anzahl an Übungsklausuren angeboten werden, wie den Vollzeitreferendaren.
Wir sind gerne bereit bei der weiteren Entwicklung und Umsetzung mitzuwirken.

II. E-Examen

1. Stellungnahme zum Gesetzesentwurf

In Anbetracht der voranschreitenden Digitalisierung der juristischen Arbeitswelt begrüßen wir als Referendarrat die Schaffung einer Möglichkeit zur Einführung elektronischer Examensprüfungen.

2. Stellungnahme zur landesrechtlichen Umsetzung

Hinsichtlich einer möglichen landesrechtlichen Umsetzung haben wir schon jetzt einige Anmerkungen:
Zunächst muss bereits zum Start des Referendariats klar sein, ob die neu eingestellten Referendarinnen und Referendare das Examen elektronisch oder von Hand schreiben müssen. Ab diesem Tag beginnt die Vorbereitung auf das Examen und somit auch die Vorbereitung auf die Art und Weise des Schreibens des Examens.
Hinsichtlich der Vorbereitung muss gewährleistet werden, dass die elektronischen Geräte, mit welchen das Examen beim Prüfungsamt tatsächlich geschrieben wird, den Referendaren auch in jedem Landgericht zur Verfügung stehen, um an diesen das Schreiben der Klausuren in elektronischer Form zu üben. Sowohl die Übungsklausuren als auch das Probeexamen muss an vergleichbaren Geräten und dem tatsächlichen „Klausurprogramm“ stattfinden. Das Schreiben der Klausuren vom eigenen Computer oder Laptop ist nicht vergleichbar und gewährleistet keine adäquate technische Vorbereitung. In der Examenssituation darf die technische Komponente keine Schwierigkeit darstellen.
Wir weisen zudem daraufhin, dass eine etwaige „Wahlmöglichkeit“ zwischen dem
elektronischen und dem händischen Examen tatsächlich keine solche ist, da ein von Hand geschriebenes Examen nicht mit den Möglichkeiten einer elektronischen Bearbeitung vergleichbar ist. Deshalb bedeutet bereits die Einführung einer optionalen elektronischen Bearbeitung des Examens faktisch die verpflichtende Einführung des E-Examens. Vor diesem Hintergrund ist auch nochmals der Appell zu wiederholen, dass das E-Examen erst für künftig neu eingestellte Referendarinnen und Referendare angeboten werden sollte, die von Beginn an darauf vorbereitet werden.
Wir bitten um die Möglichkeit an der Umsetzung des elektronischen Examens im Land Schleswig-Holstein mitzuwirken.