{"id":7336,"date":"2020-10-23T19:51:28","date_gmt":"2020-10-23T17:51:28","guid":{"rendered":"http:\/\/referendarrat-sh.de\/?p=7336"},"modified":"2020-10-23T19:55:13","modified_gmt":"2020-10-23T17:55:13","slug":"unsere-stellungnahme-ns-unrecht-in-der-universitaeren-juristenausbildung","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/referendarrat-sh.de\/?p=7336","title":{"rendered":"Unsere Stellungnahme: NS-Unrecht in der universit\u00e4ren Juristenausbildung"},"content":{"rendered":"\n<p><em><strong><span style=\"background-color: rgba(51, 51, 51, 0.2);\"><b><i>A<\/i><\/b><\/span>uf Anfrage des Ministerium f\u00fcr Justiz, Europa und Verbraucherschutz<\/strong><\/em><strong><em>:<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Referendarrat erachtet eine Sensibilisierung von Juristen hinsichtlich nationalsozialistischem und allgemeinem Justizunrecht aufgrund der besonderen Verantwortung f\u00fcr erforderlich. Ebenso erachten wir es f\u00fcr sinnvoll, die Sensibilisierung in einem fr\u00fchen Stadium der Ausbildung vorzunehmen und diese stetig fortzuf\u00fchren. Aus diesem Grund empfinden wir eine Verankerung im Studium, sowie im Vorbereitungsdienst zielf\u00fchrend. <\/p>\n\n\n\n<p>Aus unserer Sicht spricht aus diesem Grund nichts gegen eine \u00c4nderung\nund\/ oder Erg\u00e4nzung des \u00a7 5a Abs. 2 DRiG. <\/p>\n\n\n\n<p>Die Erg\u00e4nzung des \u00a7 5a Abs. 2 S. 3 DRiG um \u201eethische Grundlagen\u201c w\u00e4re\naus unserer Sicht m\u00f6glich, anzumerken ist jedoch, dass die Ethik ein\nTeilbereich der Philosophie ist und dieser Teilbereich somit schon von \u00a7 5a\nAbs. 2 S. 3 DRiG umfasst ist. Aus Klarstellungsgr\u00fcnden k\u00f6nnten jedoch auch \u201eethische\nGrundlagen\u201c mit aufgenommen werden. <\/p>\n\n\n\n<p>Auch eine erg\u00e4nzende Aufz\u00e4hlung in \u00a7 5a Abs. 2 DRiG k\u00f6nnte vorgenommen\nwerden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Katalog nicht abschlie\u00dfend\nformuliert sein sollte um jegliches Justizunrecht aufzugreifen.<\/p>\n\n\n\n<p>Angemessen w\u00e4re auch eine Aufnahme in den Pflichtstoffkatalog der\nPflichtfachpr\u00fcfung und\/ oder eine zus\u00e4tzliche Pflichtveranstaltung als\nZulassungsvoraussetzung f\u00fcr die staatliche Pflichtfachpr\u00fcfung (beispielsweise\nEinf\u00fchrung einer \u201eAufsatzklausur\u201c zu einem rechtsethischen Thema).<\/p>\n\n\n\n<p>Hinsichtlich der Erg\u00e4nzung des \u00a7 5b DRiG vor Abs. 6 um eine\nPflichtveranstaltung zu ethischen Grunds\u00e4tzen, insbesondere dem NS-Unrecht, als\nZulassungsvoraussetzung zum zweiten juristischen Staatsexamen sollte umfassend\ner\u00f6rtert werden, inwieweit diese Veranstaltung in den Ablauf des Referendariats\neingebunden werden kann, um die Referendare vor der Pr\u00fcfung zeitlich nicht zu\nbelasten. <\/p>\n\n\n\n<p>Sofern keine \u00c4nderung der Pr\u00fcfungsordnung vorgenommen werden soll\n(beispielsweise die Einf\u00fchrung eines ethischen Aufsatzes), muss definiert sein,\nwelchen Umfang die Pflichtveranstaltung im Vorbereitungsdienst einnimmt. Uns\ninteressiert dabei, wie die Fortbildung f\u00fcr Proberichter \u201eJustizvergangenheit\u201c oder\ndie Fortbildung f\u00fcr Richterinnen und Richter und Staatsanw\u00e4ltinnen und\nStaatsanw\u00e4lte \u201eJustiz in der NS- Zeit\u201c ausgestaltet ist. Im Referendariat sind\nzwar die Grundlagen der Rechtssystematik, der Rechtsgeschichte und der\nRechtsphilosophie bereits vorhanden und die Einordnung des staatlichen Unrechts\nd\u00fcrfte den Referendaren deutlich einfacher fallen, als den Studierenden, jedoch\nist auch die K\u00fcrze des Vorbereitungsdienstes und die Dichte der zu\nvermittelnden Inhalte zu beachten. <\/p>\n\n\n\n<p>Wir erachten zudem einen Einblick in die Arbeitsweise der Justiz nicht\nals ausschlaggebend oder erforderlich, um eine Verankerung der Thematik\nlediglich an dieser Stelle vorzunehmen. Bereits im Studium sollten ethische\nGrundlagen vermittelt werden, um diese und das Verst\u00e4ndnis des Rechtssystems\nmiteinander zu verbinden.<\/p>\n\n\n\n<p>Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Referendare bereits in den\nersten Wochen des Vorbereitungsdienstes als Vertreter:innen der\nStaatsanwaltschaft auftreten. Es wird also bereits in den ersten Wochen eine\nrechtsstaatliche Gesinnung, welche die freiheitlich demokratische Grundordnung\nst\u00fctzt, vorausgesetzt. Deshalb muss eine tiefe Verankerung und Sensibilisierung\nbereits vor dem Referendariat stattfinden. <\/p>\n\n\n\n<p>Interessant ist unserer Ansicht nach der Ansatz des Landes Sachsen. So\nsieht es das s\u00e4chsische Justizministerium vor mit einer Gesetzes\u00e4nderung\nBewerber:innen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer\nWeise bek\u00e4mpfen, nicht in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Wir Danken f\u00fcr die Einbeziehung in diese Angelegenheit.<\/p>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-file\"><a href=\"http:\/\/referendarrat-sh.de\/wp-content\/uploads\/2020\/10\/Stellungnahme-NS-Unrecht.pdf\">Stellungnahme-NS-Unrecht<\/a><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auf Anfrage des Ministerium f\u00fcr Justiz, Europa und Verbraucherschutz: Der Referendarrat erachtet eine Sensibilisierung von Juristen hinsichtlich nationalsozialistischem und allgemeinem Justizunrecht aufgrund der besonderen Verantwortung f\u00fcr erforderlich. 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